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   LAG Hessen, 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10   

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https://dejure.org/2011,25073
LAG Hessen, 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10 (https://dejure.org/2011,25073)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10 (https://dejure.org/2011,25073)
LAG Hessen, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 11 Sa 1521/10 (https://dejure.org/2011,25073)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei sich einander widersprechenden Behauptungen ohne nachvollziehbare Erläuterung der Widersprüche kann keine dieser Behauptungen als richtig angenommen werden; Zahlungsklage auf Annahmverzugslohn bei widersprüchlichem und unerheblichem Sachvortrag des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungsklage auf Annahmverzugslohn bei widersprüchlichem und unerheblichem Sachvortrag des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2009 - 11 Sa 453/09

    Änderungskündigung - Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsverzichts

    Auszug aus LAG Hessen, 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10
    Im Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Darmstadt 7/12 Ca 4/08 - bestätigt von der erkennende Kammer mit Urteil vom 26.11.2009, 11 Sa 453/09 - hat das Gericht unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung vom 20.12.2007 nicht aufgelöst worden ist; ferner wurde der Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzug für die Zeit bis April 2008 verurteilt und dessen im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobene Widerklage auf Auskunft, ob und in welchem Umfang der Kläger seit 20.12.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anderweitigen Verdienst bezogen hat, zurückgewiesen.

    Die Akte des Verfahrens 11 Sa 453/09 war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Er meint, die Sachlage sei im Verfahren 11 Sa 453/09 abschließend entschieden.

    Die als Teil der Berufung erhobene Widerklage ist (ebenso wie bereits im Vorprozess 11 Sa 453/09) zwar grundsätzlich zulässig, da Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 ZPO bejaht werden kann.

    Sie ist jedoch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend anderweitigen Verdienst seit 20.12.2007 bis zum 15.02.2009 durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, weil insoweit Identität des Streitgegenstandes mit dem im rechtskräftig entschiedenen Verfahren 11 Sa 453/09 erhobenen Widerklageanspruch vorliegt (§ 322 I ZPO).

    Soweit der Beklagte darüber hinaus erstmals auch Auskunft und eidesstattliche Versicherung bezogen auf Sozialleistungen beantragt, ist die Widerklage aus denselben Erwägungen bereits in der ersten Stufe wegen des zu pauschalen und damit unschlüssigen Vortrags abzuweisen wie schon im Verfahren 11 Sa 453/09; auf die dortigen Entscheidungsgründe zu § 615 Satz 2 BGB (Seiten 9 f) wird daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Da jedoch, wie bereits im Urteil 11 Sa 453/09 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 589/01 NZA 2003, 608) angeführt, bei sich einander widersprechenden Behauptungen ohne nachvollziehbare Erläuterung der Widersprüche keine dieser Behauptungen als richtig angenommen werden kann und diese auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind, hat das Arbeitsgericht zu Recht Herrn B nicht als Zeuge vernommen.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26.11.2009 im Verfahren der Parteien 11 Sa 453/09 rechtskräftig festgestellt ist, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 20.12.2007 nicht aufgelöst wurde", mit dieser Rechtskraft aber zugleich feststeht, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - also am 20.12.2007 - zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

    Wie dem Beklagten im Termin vom 19.5.2011 ausweislich der beigezogenen Akten des Verfahrens 11 Sa 453/09 (zuvor 7/12 Ca 4/08) verdeutlicht werden konnte, hatte der Kläger bereits mit Klage vom 8.1.2008 Kündigungsschutz- und Zahlungsklage erhoben.

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus LAG Hessen, 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10
    Es ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils erforderlich (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zum Beispiel des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06 dokumentiert in juris = DB 2007, 863; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. A. 2002, § 64 RN 55 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Hessen, 19.05.2011 - 11 Sa 1521/10
    Da jedoch, wie bereits im Urteil 11 Sa 453/09 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 589/01 NZA 2003, 608) angeführt, bei sich einander widersprechenden Behauptungen ohne nachvollziehbare Erläuterung der Widersprüche keine dieser Behauptungen als richtig angenommen werden kann und diese auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind, hat das Arbeitsgericht zu Recht Herrn B nicht als Zeuge vernommen.
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